Diese gegenseitige Verpflichtung ist für einen Zeitraum von dreißig Jahren gültig. Wird sie nicht mindestens ein Jahr vorher ausdrücklich gekündigt, so verlängert sich dieser Zeitraum von fünf zu fünf Jahren. Jedoch behält sich die französische Regierung in Marokko und die Regierung Seiner Britischen Majestät in Ägypten vor, darüber zu wachen, daß die Konzessionen für Wege, Eisenbahnen, Häfen usw. unter solchen Bedingungen vergeben werden, daß die Autorität des Staates über diese großen Unternehmungen von allgemeinem Interesse unvermindert bleibt.
Diese Bedingungen finden keinesfalls Anwendung auf die gegenwärtig im Besitz Spaniens befindlichen Gebiete an der maurischen Küste des Mittelmeeres.
Ausgefertigt in London, mit Duplikat, am 8. April 1904.
Geschehen zu London in zweifacher Ausfertigung am 8. April 1904.